Wichtiger Hinweis zum Versicherungsschutz bei Wasserrohrbrüchen

In § 15 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Schechingen ist geregelt, was vom Anschlussnehmer zu tragen ist: Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse.
Eine Spezialität ist hierbei die Regelung zum württembergischen Schachtsystem: „Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschluss Trommel im Hydrantenschacht ab, so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde.“ D. h. der Anschlussnehmer haftet für seinen Hausanschluss bis zur Versorgungsleitung, egal ob auf dem eigenen Grundstück oder außerhalb.
Im Falle eines Rohrbruchs auf der Hausanschlussleitung können damit auf den Anschlussnehmer schnell hohe Kosten (5.000 – 10.000 Euro sind keine Seltenheit) zukommen. Die Gemeinde empfiehlt daher dringend zu prüfen, ob die Regulierung dieser Schäden von Ihrer Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind. Wichtig sind hier Klauseln zu „Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes“ bzw. „auf/außerhalb des Versicherungsgrundstücks“.