Hinweis für Hundehalter

Da es immer wieder zu Beschwerden kommt, möchten wir alle Hundehalter an dieser Stelle nochmals an die geltenden Regelungen erinnern:

- Anzeigepflicht: Alle über drei Monate alten Hund sind innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung bei der Gemeinde Schechingen schriftlich, unter Angabe der Hunderasse, anzuzeigen (§ 11 Hundesteuersatzung).
- Hundesteuermarken: Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hund mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen (§ 12 Hundesteuersatzung).
- Lärmbelästigung: Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird (§ 6 PolizeiVO).
- Leinenpflicht: Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen (§ 10 PolizeiVO).
- Verunreinigungen: Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen (§ 11 PeolizeiVO) à Die Gemeinde stellt hierfür Hundekotbeutel und Sammeleimer kostenfrei zur Verfügung.

Bitte denken Sie immer daran, dass nicht jede/r Ihre Begeisterung für Hunde teilt und nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen. Umgekehrt ist auch Toleranz gegenüber Hundehaltern angebracht – soweit sich diese an die Regeln halten.