Öffentliche Verkehrsflächen freihalten – Rückschnitt von Büschen und Bäumen an Straßen, Wegen

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Behinderungen, bis hin zu Gefahrensituationen hervorgerufen werden. So müssen z. B. Fußgänger, manchmal sogar mit Kinderwagen oder Rollator, auf die Fahrbahn ausweichen, da Gehwege nicht passierbar sind. Daher der deutliche Appell: Bitte bis Büschen, Bäumen und sonstige Anpflanzungen hinter die Grundstücksgrenze zurückschneiden.

Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Verkehrsschilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z. B. Straßenbezeichnungen, Bushaltestellen usw.) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung Ortsfremder erschwert.
Nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz von Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden in Rechnung gestellt. Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführung schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer können in dieser Zeit den Rückschnitt selbst durchführen. Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen erhebliche Schadensersatzforderungen.

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. „Sichtdreiecke" grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer Straße in eine andere Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o. ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.
Um Gefahrensituationen von vorneherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:
 

  1. Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze. Folgende Mindestabstände sind vorgegeben:
     
    Großwüchsige Bäume 8,00 m

    Mittelstarke Obstbäume über 4 m Wuchshöhe 3,00 m

    Schwach wachsende Bäume bis 4 m Wuchshöhe 2,00 m
  2. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig bis zur Grundstücksgrenze zurück. Beachten Sie auch das sog. „Lichtraumprofil", das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs darf bis zu einer Höhe von 2,50 Metern nicht über den Gehweg/Radweg ragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben.
  3. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in Bereich von Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass Sichtbinderungen und Verkehrsgefährdung ausgeschlossen sind (Höchsten 80 cm Wuchshöhe). Achten Sie auch hier darauf, dass die Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
  4. Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern soweit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Deren einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit vor möglichen Gefahren schützen.
  5. Als Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstückes, das im Kreuzungsbereich von Straßen liegt, achten Sie bitte darauf, dass das Sichtdreieck freigehalten wird.

Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückeigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatz-ansprüchen konfrontiert werden können.
Auch für die Feldwege gilt natürlich, dass von den Anliegern die Hecken, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden sind und die notwendigen Lichträume freigehalten werden müssen. Besonders zur Erntezeit ist ein ausreichendes Lichtraumprofil an den Feldwegen dringend notwendig, damit die landwirtschaftlichen Fahrzeuge ohne Behinderungen verkehren können.