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Reinigung von Gehwegen und Straßen sowie Lichtraumprofil beachten

Aufgrund der aktuellen Herbstmonate und des damit verbundenen Laubfalls, weist die Gemeindeverwaltung auf die geltende Räum- und Streupflichtsatzung hin. Diese umfasst nicht nur das Befreien der Flächen von Schnee und Eis, sondern auch das Beseitigen von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Sollte sich an einer nicht gereinigten bzw. geräumten Stelle ein Unfall ereignen, kann die verantwortliche Person hierfür u. U, haftbar gemacht werden.

Bitte beachten Sie daher die Regelungen unserer Räum- und Streupflichtsatzung. Danach sind Straßenanlieger (die Eigentümer, auch bei unbebauten Grundstücken) verpflichtet

- Gehwege und Fahrbandränder (in einer Breite von 1,5 m) zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee-und Eisglätte zu bestreuen.
- Die Reinigung ist nach Bedarf, mindestens aber vor Sonn- und Feiertagen durchzuführen.
- Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser
vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr) entgegenstehen.
- Der Kehricht ist sofort zu beseitigen und darf nicht dem Nachbarn, der Straßenrinne, Entwässerungsanlagen sowie Abzugsgräben zugeführt werden.
- Die zu reinigenden Flächen dürfen nicht beschädigt werden.
- Die geräumten Flächen so mit den Nachbarn abzustimmen, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist.
- Bei Glätte sind die Flächen mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos genutzt werden können.
- Bei Schneefall sind die Gehwege werktags bis 7 Uhr, sowie sonn-und feiertags bis 8 Uhr zu räumen und zu streuen. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.

Bei Verstößen kann ein Bußgeld verhängt werden. Den vollständigen Wortlaut der Satzung finden Sie auf unserer Homepage www.schechingen.de unter der Rubrik „Rathaus“ im Reiter „Ortsrecht – Satzungen“.

Bitte beachten Sie zudem die geltenden Vorgaben des Straßengesetzes zum Lichtraumprofil. Hier müssen die Straßenanlieger Sträucher und Bäume über Geh- und Radwegen bis zu einer Mindesthöhe von 2,5 m und über Fahrbahnen/Straßen bis zu einer Mindesthöhe von 4,5 m zurückschneiden. Das folgende Schaubild verdeutlicht die Vorgaben:

Reinigung von Gehwegen und Straßen sowie Lichtraumprofil beachten