Reinigung von Gehwegen und Straßen sowie Lichtraumprofil beachten
Aufgrund der aktuellen Herbstmonate und des damit verbundenen Laubfalls, weist die Gemeindeverwaltung auf die geltende Räum- und Streupflichtsatzung hin. Diese umfasst nicht nur das Befreien der Flächen von Schnee und Eis, sondern auch das Beseitigen von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Sollte sich an einer nicht gereinigten bzw. geräumten Stelle ein Unfall ereignen, kann die verantwortliche Person hierfür u. U, haftbar gemacht werden.
Bitte beachten Sie daher die Regelungen unserer Räum- und Streupflichtsatzung. Danach sind Straßenanlieger (die Eigentümer, auch bei unbebauten Grundstücken) verpflichtet
Bei Verstößen kann ein Bußgeld verhängt werden. Den vollständigen Wortlaut der Satzung finden Sie auf unserer Homepage www.schechingen.de unter der Rubrik „Rathaus“ im Reiter „Ortsrecht – Satzungen“.
Bitte beachten Sie zudem die geltenden Vorgaben des Straßengesetzes zum Lichtraumprofil. Hier müssen die Straßenanlieger Sträucher und Bäume über Geh- und Radwegen bis zu einer Mindesthöhe von 2,5 m und über Fahrbahnen/Straßen bis zu einer Mindesthöhe von 4,5 m zurückschneiden. Das folgende Schaubild verdeutlicht die Vorgaben: