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Straßen- und Gehwegreinigung sowie Räum- und Streupflicht beachten

Bei den Schneefällen der vergangenen Woche musste die Gemeinde leider feststellen, dass einige Grundstücksbesitzer Ihrer Pflicht zum Räumen von Wegen und Fahrbahnränder nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sind.

Dies ist nicht nur für andere Mitbürger sehr ärgerlich, sondern kann bei Unfällen auch zu erheblichen finanziellen Folgen führen. Zudem kann ein Bußgeld verhängt werden. Daher aus aktuellen Anlass nochmal folgende Hinweise:

Gemäß der Räum- und Streupflichtsatzung sind Straßenanlieger verpflichtet

- Gehwege und Fahrbandränder zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee-und Eisglätte zu bestreuen. Dies gilt in einer Breite, die einen Begegnungsverkehr ermöglicht, i. d. R. mindestens 1 Meter.
- Die geräumten Flächen so mit den Nachbarn abzustimmen, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist.
- Die Flächen mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos genutzt werden können.
- Die Gehwege werktags bis 7 Uhr sowie sonn-und feiertags bis 8 Uhr zu räumen und zu streuen. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee-bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.

Den vollständigen Wortlaut der Satzung finden Sie auf unserer Homepage
www.schechingen.de unter der Rubrik „Rathaus“ im Reiter „Ortsrecht – Satzungen“.